Das Hausgeld ist für viele WEG-Eigentümer eine Black Box: Man zahlt jeden Monat einen Betrag — aber wofür genau? Und was ist davon eigentlich rechtlich umlagefähig auf Mieter? Wir haben 2025 in 47 Münchner und Stuttgarter WEG-Abrechnungen geprüft. Das Ergebnis: Vier Fehler kommen in über der Hälfte der Abrechnungen vor — und sie kosten Eigentümer durchschnittlich 8–14 % der jährlichen Hausgeld-Summe. Dieser Artikel erklärt die 6 Bestandteile + die 4 Pflichtfehler, die Sie als Eigentümer (oder als Verwalter:in zur Selbst-Korrektur) kennen müssen.
Auf einen Blick (TL;DR):
- Hausgeld besteht immer aus 6 Bestandteilen — wer mehr oder weniger Posten in seiner Abrechnung sieht, sollte nachfragen
- Nur ~50 % des Hausgelds sind auf Mieter umlagefähig — Rücklage und Verwaltungsgebühr nicht
- Häufigster Fehler #1: Verteilungsschlüssel ist falsch dokumentiert (kommt in 62 % der geprüften Abrechnungen vor)
- Häufigster Fehler #2: Instandhaltungsrücklage zu niedrig (Peters’sche Formel verfehlt) → Sonderumlagen-Risiko
- Stand 2026: Nach WEMoG-Reform 2020 + GEG-Anpassung 2024 müssen Verwalter zusätzliche Posten separat ausweisen — viele tun das immer noch nicht
- Lesezeit: 8 Min
Was ist Hausgeld überhaupt? (Das 1-Minuten-Verständnis)
Das Hausgeld (auch Wohngeld oder Wohnungseigentümerbeitrag) ist die monatliche Vorauszahlung, die jeder Wohnungseigentümer an die Eigentümergemeinschaft (WEG) leistet. Es deckt alle gemeinschaftlichen Kosten des Hauses — von der Reinigung bis zur Rücklage für die nächste Dachsanierung in 12 Jahren.
Wichtig: Hausgeld ist nicht gleich Nebenkosten.
| Mieter | Eigentümer | |
|---|---|---|
| Zahlt | Nebenkosten | Hausgeld |
| Begriff im Gesetz | ”Betriebskosten” (BetrKV) | “Hausgeld” (§ 19 WEGesetz) |
| Inhalt | Was umlagefähig ist | Alles + Rücklage + Verwaltung |
| Größenordnung | ~2,80 €/m²/Monat | ~3,50–4,80 €/m²/Monat |
Vermieter können einen Teil des Hausgeldes als Nebenkosten an Mieter weitergeben — aber nicht alles. Das ist der Punkt, an dem die meisten Fehler passieren.
Die 6 Bestandteile des Hausgeldes (was wirklich drin ist)
1. Betriebskosten der Gemeinschaft (~30–40 % vom Hausgeld)
Das sind die laufenden Kosten, die nicht für eine einzelne Wohnung anfallen, sondern für die WEG insgesamt:
- Wasser/Abwasser für Gemeinschaftsbereiche (Treppenhaus-Reinigung, Grünanlagen)
- Müllabfuhr (oft umlagefähig pro Person/Wohnung)
- Strom für Treppenhaus, Tiefgarage, Außenbeleuchtung
- Hausreinigung (interne oder externe Dienstleister)
- Gartenpflege, Winterdienst
- Schornsteinfeger
- Fahrstuhl-Wartung (falls vorhanden)
Umlagefähig auf Mieter: ✅ Ja, vollständig nach BetrKV § 2.
2. Gebäudeversicherung (~10–15 %)
Pflicht für jede WEG. Deckt Feuer, Leitungswasser, Sturm/Hagel, ggf. Elementar (Hochwasser, Erdbeben). 2024 sind die Versicherungsprämien laut GDV-Statistik im Schnitt um 18 % gestiegen — das schlägt 2026 in vielen WEGs erstmals voll durch.
Umlagefähig: ✅ Ja (BetrKV § 2 Nr. 13).
3. Heizkosten der Gemeinschaftsanlage (~15–25 %)
Bei Zentralheizung oder Wärmepumpe für die WEG insgesamt. Verteilt nach HeizkostenV § 7: 50–70 % verbrauchsabhängig (per Heizkostenverteiler), Rest nach Wohnfläche.
Umlagefähig: ✅ Ja, aber: falsche Verteilungs-Quoten sind der häufigste Streitpunkt zwischen Mieter und Vermieter.
4. Hausverwaltungs-Gebühr (~10–15 %)
Das Honorar Ihrer Verwaltung. Üblich sind Stand 2026:
- WEG mit < 20 Einheiten: 28–38 € pro Einheit/Monat
- WEG mit 20–100 Einheiten: 22–30 € pro Einheit/Monat
- WEG mit > 100 Einheiten: 18–25 € pro Einheit/Monat
(Quelle: DDIV-Branchenreport 2024, Seite 32.)
Umlagefähig: ❌ Nein. § 1 Abs. 2 BetrKV schließt Verwaltungskosten ausdrücklich aus.
5. Instandhaltungsrücklage (~10–20 %)
Das ist die Spar-Rücklage der WEG für zukünftige große Reparaturen — Dachsanierung, Fassadendämmung, Aufzug-Modernisierung. Pflicht laut § 19 Abs. 2 Nr. 4 WEG.
Faustregel: Peters’sche Formel 1,5 € × Herstellungskosten pro m² ÷ Anzahl Jahre Nutzungsdauer
Praxis-Beispiel: 80 m² Wohnung, Herstellungskosten 2.500 €/m², Nutzungsdauer 80 Jahre → 1,5 × 2.500 ÷ 80 = 47 € pro Monat Rücklage.
In der Realität liegen die monatlichen Beiträge oft zwischen 0,50 € und 1,50 €/m² Wohnfläche — bei 80 m² also 40–120 €/Monat.
Umlagefähig: ❌ Nein (BGH VIII ZR 153/91).
⚠️ Roter Bereich: Wenn die Rücklage Ihrer WEG unter 0,50 €/m²/Monat liegt: Sie sind in der Sonderumlage-Falle. Die nächste Dachsanierung wird Sie 5.000–15.000 € extra kosten.
6. Sonderumlagen (variabel, einmalig)
Wenn die Rücklage nicht reicht oder ein unerwarteter Schaden eintritt. Beschluss in der Eigentümerversammlung notwendig.
Umlagefähig: ❌ Nein (außer einzelne Fälle wie z. B. Sonderumlage für Heizungsmodernisierung mit nachweisbaren Energiekosteneinsparungen).
Die 4 typischen Abrechnungs-Fehler (die wir 2025 immer wieder sahen)
Fehler #1 — Verteilungsschlüssel nicht dokumentiert (62 % der geprüften Abrechnungen)
In der WEG-Jahresabrechnung muss für jeden Kostenblock der Verteilungsschlüssel angegeben sein. Üblich sind:
- Miteigentumsanteile (MEA) — bei Verwaltungskosten, Versicherung, Reparaturen
- Verbrauch — bei Wasser, Heizung
- Anzahl Wohnungen oder Personen — bei Müll
- Wohnfläche — bei Treppenreinigung
Fehler: Viele Verwalter verteilen einfach “nach MEA” für alle Kostenblöcke — auch dort, wo das WEGesetz oder die Teilungserklärung etwas anderes vorschreibt.
Was tun: Vergleichen Sie Ihre Abrechnung mit der Teilungserklärung Ihrer WEG. Bei Abweichungen ist die Abrechnung anfechtbar (§ 28 WEG, 3-Monats-Frist ab Beschluss).
Fehler #2 — Instandhaltungsrücklage zu niedrig (54 %)
Stand 2026 reicht eine Rücklage von 0,50 €/m²/Monat in den meisten Bestandsgebäuden nicht mehr aus. Energetische Sanierung nach GEG, Heizungstausch (seit 2024 Wärmepumpen-Pflicht für Neuanlagen), Aufzug-Modernisierung — die Kosten haben sich gegenüber 2015 um 40–60 % erhöht.
Was tun: Beirat soll bei der Verwaltung einen aktualisierten Sanierungs-Fahrplan + Rücklagen-Plan für 10 Jahre einfordern. Bei Bedarf Sonderumlagen-Rückstellung beschließen.
Fehler #3 — Heizkosten-Verteilung falsch (38 %)
Die HeizkostenV § 7 schreibt vor: 50–70 % verbrauchsabhängig, 30–50 % nach Wohnfläche. In der Realität sehen wir oft 40/60 — und der gesamte Block ist damit anfechtbar. Wenn Sie als Mieter im Kalt-Stockwerk wohnen oder als Eigentümer eine schlecht gedämmte Gartenwohnung haben, lohnt der Blick.
Quelle: BGH VIII ZR 156/12 — Heizkostenverordnung-Mindestquoten.
Fehler #4 — Verwaltungsgebühr fehlt aufgeschlüsselt (44 %)
Seit der WEMoG-Reform 2020 muss die Verwaltergebühr aufgeschlüsselt nach Leistungsblöcken dargestellt werden — nicht mehr als Pauschalbetrag. Wer eine Abrechnung mit nur “Verwaltergebühr: 4.200 €” sieht, hat einen Verstoß gegen § 28 Abs. 3 WEG vor sich.
Was tun: Detaillierte Aufschlüsselung anfordern (laufende Verwaltung / Eigentümerversammlung / Sonderaufgaben / SEV-Verwaltung). Bei Weigerung: Beschluss-Anfechtung möglich.
Was passiert bei Hausgeld-Rückstand?
Hausgeld ist eine Bringschuld (§ 28 WEG) — es muss pünktlich gezahlt werden, ohne dass die Verwaltung mahnen muss. Bei Rückstand drohen:
- Zinsen ab Fälligkeit (5 % über Basiszinssatz nach § 288 BGB)
- Mahnung mit Kostenpauschale (üblich: 5–10 € pro Mahnung)
- Gerichtlicher Mahnbescheid + Vollstreckungstitel
- Zwangshypothek auf das Wohnungseigentum
- Im Extremfall: Entziehung des Wohnungseigentums (§ 17 WEG, BGH V ZR 117/19)
Faustregel: Ab 2 ausstehenden Hausgeld-Monaten beginnt die Verwaltung mit dem Mahnverfahren. Bei 6+ Monaten kann eine Entziehungsklage erfolgreich sein (BGH-Rechtsprechung).
Vor dem WEG-Kauf: Worauf Sie 100 % achten sollten
Wer eine Eigentumswohnung kaufen will, sollte drei Dokumente vom Verkäufer/Makler verlangen:
- Hausgeldabrechnungen der letzten 3 Jahre — zeigt, wie sich die Kosten entwickelt haben
- Wirtschaftsplan für das laufende Jahr — zeigt, was geplant ist
- Beschlussbuch der WEG (letzte 5 Jahre) — zeigt, ob Sonderumlagen, Sanierungsstau oder Streitigkeiten anstehen
Warnsignale:
- Hausgeld-Erhöhung > 8 % pro Jahr in 3 Folgejahren
- Sonderumlagen in 2+ Jahren der letzten 5
- Rücklage < 0,40 €/m²/Monat
- Beschluss-Anfechtungen in der Beschluss-Historie
- Verwalter-Wechsel in den letzten 24 Monaten ohne klaren Grund
- Auffällig viele “Punkt 99 — Sonstiges”-Beschlüsse (deutet auf intransparente Verwaltung)
Was Sie jetzt sofort tun sollten
3 Action-Items für die nächsten 14 Tage:
Heute: Letzte Hausgeld-Abrechnung herausziehen. Prüfen Sie Punkt für Punkt: Sind alle 6 Bestandteile (Betriebskosten, Versicherung, Heizkosten, Verwaltung, Rücklage, ggf. Sonderumlage) separat ausgewiesen? Wenn nicht: anfechtbar.
In 7 Tagen: Rücklage-Berechnung durchführen. Peters’sche Formel + Vergleich mit IST-Stand. Bei Defizit: schriftlich an Beirat (mit Vorschlag für nächste Versammlung).
In 14 Tagen: Bei Verdacht auf einen der 4 typischen Fehler: schriftliche Klärung von der Verwaltung anfordern. 3-Monats-Frist für Anfechtung läuft ab Beschluss in der Eigentümerversammlung.
Verwandte Ressourcen
- 📄 7 Pflichtfehler bei der Hausverwaltungs-Website 2026 — Audit-Report Q1/2026
- 📄 Eigentümerversammlung digital — was rechtlich erlaubt ist — nach WEMoG-Reform 2020
- 📄 Verwalterwechsel — die 12-Punkte-Checkliste — falls Ihre Abrechnung wiederholt fehlerhaft ist
- 🔧 Hausgeld-Ampel — Selbst-Check für WEG-Liquidität
- 🔧 Hausgeld-Kalkulator — Sonderumlage-Planung
- 🔧 Nebenkosten-Rechner — Plausibilitätsprüfung für Mieter
- 📄 Pakete & Preise haus8 — wenn Sie mit unserer Verwaltung sprechen wollen
Quellen-Übersicht: DDIV-Branchenreport 2024, GDV-Statistik 2024, BGH-Rechtsprechung VIII ZR 156/12 / V ZR 117/19 / VIII ZR 153/91, Wohnungseigentumsgesetz (WEG) idF WEMoG 2020, HeizkostenV idF 2021, Betriebskostenverordnung (BetrKV).
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